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Impressums- Offenlegungs-, und Kennzeichnungspflichten im Internet
Business Leute an einem Tisch

Für alle die sich schon immer gefragt haben, wozu so ein Impressum überhaupt gut ist und was passiert wenn man es doch entgegen aller Empfehlungen weglässt.

Business Leute an einem Tisch

Wie war das noch gleich mit dem Impressum? Und was muss da jetzt alles rein?


Jeder kennt es, jeder weiss was da so circa drinnen steht, doch wenn man dann genauer nachfragt, dann sieht man sich im nu vor einem typisch österreichischen Paragraphendschungel stehen. Da die deutsche Abmahnkultur bis dato in Österreich (Gott sei Lob) noch keinen Einzug gehalten hat, beschert uns die Sorge um das Impressum keine schlaflosen Nächte, jedoch sollte man in Anbetracht des ein oder anderen Strafrahmens die Sache doch nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Sie sollten sich zu Beginn Ihrer Suche folgende Fragen stellen:

  • Welche Art von Dienst biete ich im Internet an? (Website, Newsletter, E-Mail-Marketing, Facebookprofil)
  • Leiste ich kommerzielle Dienste oder verfolge ich lediglich private Interessen?
  • Biete ich im Zuge meiner Dienste redaktionelle Inhalte, die meinungsbildend wirksam sind?
  • Bin ich im Firmenbuch eingetragen?

 

Nun kommen wir zum nächsten Schritt, denn folgende Normen (Fortfolgende haben wir Ihnen erspart) können - in den meisten Fällen kumulativ - auf Sie zutreffen:

§ 5 ECG befasst sich mit kommerziellen Diensten der Informationsgesellschaft - und ja, Ihre Website fällt darunter.


verlangt werden: Namen oder  Firma; geografische Anschrift, Firmensitz oder Niederlassung; Angaben, auf Grund deren die Nutzer rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich elektronischen Postadresse;
sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht; soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für zuständige Aufsichtsbehörde; bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen; sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

§ 24 MedienG betrifft nur Newsletter und gilt nicht für Websites
Name bzw. Firma (Inhaber und Herausgeber)
Anschrift (Inhaber und Herausgeber)

§ 25 MedienG unterscheidet in kleine und große Webauftritte
die kleine Website:
Name der Unternehmerin/des Unternehmers oder der Firma
Unternehmensgegenstand
Wohnort bzw. Unternehmenssitz


die große Website (meinungsbildend, redaktionell tätig):
Name/Firma des Medieninhabers
Unternehmensgegenstand
Wohnort/Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums ("Blattlinie”
Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist
bei Gesellschaften und Stiftungen: vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/ Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrats
bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
bei Vereinen auch Vorstand und Vereinszweck
bei Stiftungen auch Stifter und Begünstigte.

§ 14 UGB ist für Geschäftsbriefe und Newsletter heranzuziehen sofern eine Eintragung im Firmenbuch vorliegt:
Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag)  
Firmenbuchnummer  
Firmenbuchgericht  
Firmensitz (gemäß Firmenbucheintrag)  
Rechtsform
Befindet sich das Unternehmen in Liquidation, ist dies anzuführen.
 

§ 63 GewO für all jene Gewerbetreibenden, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind:
bürgerlicher Name (Vor- und Zuname) und
Standort der Gewerbeberechtigung.
Bei juristischen Personen:
Gesetzlich oder in den Statuten festgelegter Name und
Standort der Gewerbeberechtigung.


Stellen Sie sicher, dass obige Informationen für Ihre Nutzer und von jeder Subseite leicht auffindbar sind. Wenn auch die Bezeichnung „Impressum“ nicht verpflichtend ist, ist es jene Bezeichnung, die dem durchschnittlich informierten Internetbenutzer bekannt ist und allgemein Empfohlen ist. Gelangt der Nutzer nach 2-Klicks zu den gewünschten Informationen, haben Sie Ihre Verpflichtung diesbezüglich erfüllt.

Verfügen Sie über ein Newsletterservice oder betreiben E-Mail-Marketing, sollten Sie sich darüber hinaus unbedingt mit der erforderlichen Zustimmung zum Erhalt derselben (geregelt in § 107 TKG) auseinandersetzen. Um den in Österreich (noch) hohen Ansprüchen des Datenschutzes gerecht zu werden, wurde mit der Cookierichtlinie in § 96 Abs. 3 TKG die Grundlage geschaffen. Haben Sie Trackingsysteme wie Google & Co. in Ihre Website integriert, so müssen Sie Ihre Nutzer hiervon in Kenntnis setzen. Wie dies funktioniert und worauf hierbei zu achten ist, erfahren Sie in einem weiteren Beitrag von Informance Media.

Was sind die Rechtsfolgen, wenn ich kein Impressum anführe?

Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach dem ECG kann mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu Euro 3.000 bestraft werden. Die Strafe entfällt jedoch, wenn der "Täter" über Aufforderung der Behörde den gesetzmäßigen Zustand wiederherstellt. Da wären Sie jetzt gut davon gekommen, falls nicht auch Ihr Konkurrent bzw ein legitimierter Klagsverein (zB der Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb, der allerdings in der Regel zuvor eine Abmahnung ausspricht) über einen Rechtsanwalt eine Unterlassungsklage  bei Gericht einbringen. Der Streitwert dafür kann bis zu Euro 43.200 betragen; diesen Betrag  müssen Sie zwar nicht bezahlen, doch orientieren sich an diesem hohen Streitwert die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Diese hat je nach Prozessausgang der Verlierer zu bezahlen.

 

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 25 Mediengesetz kann mit bis zu EUR 20.000,- bestraft werden. Ein Verstoß gegen § 14 UGB kann vom Firmenbuchgericht mit einer Strafe von bis zu EUR 3.000,- bestraft werden. Alleine eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 37.000,- können Sie erhalten, wenn Sie gegen das Werbeverbot des § 107 TKG verstoßen.

Gratulation! Sie haben wirklich bis zum letzten Absatz durchgehalten, und Sie sind nun nicht schlauer als zuvor? Dann seien Sie nicht betrübt, denn Simplizität ist keine der herausragenden Stärken unserer Rechtsordnung.